|
I. ALLGEMEINES
Die nachstehenden Bedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei mündlichen oder fernmündlichen Verhandlungen für all unsere Verträge - auch zukünftige - über Lieferungen und sonstige Leistungen mit Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehört und auch mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Einkaufsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware und Leistungen gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen. Erklärungen von und gegenüber Vertretern und Reisenden erlangen erst mit unserer schriftlichen Bestätigung Gültigkeit. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sowie für Abweichungen von diesen Bedingungen.
II. ANGEBOTE und AUFTRÄGE
Unsere Angebote und Preisangaben sind freibleibend. Aufträge gelten erst dann von uns angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und technische Daten in Katalogen und Drucksachen sind branchenübliche Annäherungswerte. Wir behalten uns vor, auch nach Vertragsabschluß technische und konstruktive Änderungen an den uns in Auftrag gegebenen von uns herzustellenden Liefergegenständen vorzunehmen. Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Im Falle einer Auftragsstornierung nach eingelangter mündlicher, schriftlicher oder telefonischer Bestellung sind wir berechtigt die bis zum Zeitpunkt der Stornierung angefallenen Kosten, jedoch mind. 25 % der Auftragssumme in Rechnung zu stellen.
III. PREISE
Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk, jedoch ohne Verpackung. Wir sind berechtigt, bei Erhöhung der Materialeinsatzpreise und der Löhne, die nach Verkaufsabschluß und vor Auftragsausführung eintreten und sich preisbildend auswirken, Preiskorrektur vorzunehmen. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung des billigsten Weges und offen unbehinderten Verkehrs auf den in Betracht kommenden Bahnwegen, Auto- und Wasserstraßen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Käufer haftet für den verkehrssicheren Zustand der An- und Abfuhrstrecke zur Entladestrecke, insbesondere für ausreichende Tragfähigkeit, Verkehrsraum, Absperrungen und klare Sichtverhältnisse. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, etwaige neu hinzukommende Steuern, Frachten sowie deren Erhöhungen durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen vom Käufer zu tragen.
IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Soweit die Zahlungsbedingungen nicht schon bei Vertragsabschluß vereinbart werden, gelten die in unseren Rechnungen angegebenen Zahlungsmodalitäten und Zahlungstermine als verbindlich. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind. Das Recht der Zurückbehaltung aus jeglichem Rechtsgrund ist uns gegenüber ausgeschlossen. Die Zahlungsverpflichtung entsteht unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen schuldhaft nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Eingehende Zahlungen werden in unserem Ermessen als erstes auf offene Forderungen und Mahnspesen aus früheren Rechnungen verbucht, auch dann, wenn Zahlungsvermerke anders lauten sollten oder als widmungsgebunden vermerkt sind. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen einschließlich Provision für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz.
V. EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferten Waren bleiben unser uneingeschränktes Eigentum (Vorbehaltsware) bzw. gilt verlängerter Eigentumsvorbehalt im Sinne des § 1063 ABGB, bis zur Zahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiermit entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abgs.1. Der Käufer darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware sowie der jeweiligen Saldoforderung. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit diesen Waren Gegenstand des Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes sind. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in dem gleichen Umfang an uns abgetreten, wie es für die Kaufpreisforderung bestimmt ist. Der Käufer ist jedoch, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ermächtigt, die uns abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung einzuziehen; er darf dagegen über derartige Forderungen nicht durch Abtretung verfügen. Die Ermächtigung des Käufers zum Einzug der Forderung kann jederzeit durch uns widerrufen werden. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt durch die Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Wir sind nach freiem Ermessen berechtigt, die Abtretung den Drittschuldnern bekanntzugeben. Der Käufer ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Übersteigt der Wert die für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VI. LIEFERZEIT UND AUSFÜHRUNGEN DER LIEFERUNGEN
Von uns genannte Lieferfristen und Termine sind annähernd, es sei denn, daß wir schriftlich oder ausdrücklich eine verbindliche Zusage gegeben haben. Von uns bestätigte Liefertermine verstehen sich vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflußmöglichkeiten liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, Brand o.ä. Katastrophen, sowie die termingerechte Zulieferung der benötigten Komponenten und Zukaufteile. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt auch voraus, daß der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß unsereren Bedingungen nachgekommen ist. Sind ausstehende Zahlungen überfällig, aus anderen Lieferungen und Leistungen jeglicher Art, so sind wir, bis zur Begleichung berechtigt, Folgeauslieferungen ohne weitere Begründung zurückzuhalten. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Aus der Überschreitung der Lieferzeit können keine Ansprüche auf Schadenersatz hergeleitet werden. Bei Lieferverzögerung von mehr als einem Monat ist der Käufer verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Der Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Ware innerhalb dieser Nachfrist nicht geliefert worden ist. Darüber hinaus sind Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Nichterfüllung oder verspäteteter Erfüllung sowie etwaiger Folgeschäden ausgeschlossen. Von uns gelieferte Ware erfolgt grundsätzlich ohne Verpackung. Sofern diese gewünscht wird, kann diese in Rechnung gestellt werden und geht nach erfolgter Lieferung der Ware in das Eigentum des Käufers über. Dieser hat ab diesem Zeitpunkt als Eigentümer sämtliche Entsorgungspflichten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der Rücknahme durch den Verkäufer erfolgt dies gegen Bezahlung und trifft den Käufer eine Rückbringungspflicht.
VII. VERSAND UND GEFAHRENÜBERGANG
Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Bedingungen des Käufers über Versandart und -weg sind für uns nicht verbindlich, wir sind jedoch bemüht, den Wünschen des Käufers soweit als möglich nachzukommen. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur- oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr einschließlich einer Beschlagnahme auf den Käufer über. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, alle Waren gegen Transportschäden zu Lasten des Empfängers zu versichern. Transportschadenregulierungen hat der Käufer vorzunehmen. Wird die bestellte Ware nach Meldung der Versandbereitschaft nicht abgenommen, sind wir berechtigt, Zahlung zu fordern. Bei Abnahmeverzug von mehr als 30 Tagen sind wir berechtigt, die üblichen Liegegebühren zu berechnen. Mit dem Tage der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Käufer über. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Das Abladen der Ware ist Sache des Käufers und geht zu seinen Lasten.
VIII. MÄNGEL UND GEWÄHRLEISTUNG
Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes. Mängel sind schriftlich anzubringen. Für Mängel der Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften leisten wir wie folgt Gewährleistung: Ventilatoren 12 Monate, Entfeuchtungsgeräte 6 Monate, unter Einhaltung der von uns vorgeschriebenen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten. Wir sind berechtigt, innerhalb der Garantiezeit jederzeit und ohne Voranmeldung, Einsicht in die Wartungsaufzeichnungen, welche detailliert zu führen sind, zu nehmen. Bei Verweigerung sind wir von jeglicher Gewährleistungspflicht entbunden. Ebenso leisten wir keine Garantie für eventuell auftretende Unwuchtheiten am Ventilator nach der Inbetriebnahme bzw. generell keine Garantie, bei instabilen oder nicht festen, ungeeigneten Fundamenten. Die von uns angegebenen Betriebszeiten für z.B. Kugellager, Keilriemen, Kompensatoren, Motoren etc., sind Auslegedaten, verpflichten uns jedoch nicht zu Garantieleistungen, es sei denn, diese werden von unserem Vorlieferanten anerkannt, da es sich bei diesen Komponenten um Verschleißteile und Zukaufteile handelt. Die Gewährleistung beginnt jeweils mit dem Rechnungsdatum, frühestens jedoch mit dem Tage des Gefahrenübergangs auf den Käufer. Unsere Gewährleistungs- und Garantieverpflichtung beschränkt sich auf kostenlosen Ersatz der von uns gelieferten Teile oder Reparatur der- selben in unserem Werk, nicht jedoch vor Ort oder Baustelle. In Ausnahmefällen stellen wir auszutauschende Teile zur Verfügung, behalten uns jedoch das Anerkennen der Garantie- oder Gewährleitsungspflicht nach Überprüfung der beanstandenen Teile vor. Sollten beanstandende Teile innerhalb von 4 Wochen nicht retourniert werden, erlischt jeglicher Ersatzanspruch und sind wir berechtigt die nachgelieferten Teile in Rechnung zu stellen. Stattdessen können wir nach Wahl auch den Minderwert ersetzen. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Wenn wir eine uns gestellte Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben bzw. ohne Ersatz zu liefern, kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, falls der Käufer selbst oder durch Dritte ohne unsere Genehmigung während der Gewährleistungszeit Reparaturen ausführt bzw. ausführen läßt. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder eines Teiles davon oder zur Aufrechnung mit Gegenansprüche. Wir können die Beseitigung der Mängel verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber zu 100 % nicht erfüllt. Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche jeglicher Art lehnen wir grundsätzlich ab. Wir als Lieferant kennen das jeweilige Anlagenkonzept und die Örtlichkeiten nicht. Es sind deshalb vom Anlagenplaner bzw. Projekteur die Bestelldaten an uns soweit aufzubereiten, daß die anlagenspezifischen Besonderheiten und Örtlichkeiten bereits mit berücksichtigt werden, d.h. unsere Garantieangaben beziehen sich auf Einzelwerte und Prüfstandbedingungen entsprechend den jeweils gültigen Norm- und Regelwerken. Eine Umrechnung auf Betriebszustand bei vorgegebenen Örtlichkeiten ist also unumgänglich.
IX. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Erfüllungsort für die Lieferung ist Jennersdorf. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl entweder das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht oder das Gericht in Graz. Ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes können wir in jedem Fall das zuständige Gericht anrufen. In jedem Fall gilt nur Österreichisches Recht. Die Anwendung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen.
X. SONSTIGES
Sofern ein Teil dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig sein oder werden sollte, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Bedingungen. Eine ungültige Bestimmung ist so zu ersetzen, wie es sich aus dem Sinn der anderen Bestimmungen ergibt. Vers. 2003
XI. FIRMENBUCHDATEN
FN 109252s LG Eisenstadt UID-Nr. ATU21466802 Bank Burgenland Kto. 907-132-532/00 BLZ51000 Raiffeisenbank Jennersdorf Kto. 47.407 BLZ33034 Download AGB als PDF
|